Präambel
Im Wissen um die geistige Verwandtschaft zwischen Siebenbürgen und der Schweiz will sich der Verein für die Erhaltung und Nutzung siebenbürgisch-sächsischer Kulturgüter in Rumänien, speziell der einzigartigen Kirchenburgen einsetzen. Als politisch und weltanschaulich neutraler Verein tut er dies unter Berücksichtigung der besonderen Herausforderung und Chance in einem interkulturellen, multiethnischen und multi-konfessionellen Umfeld in partnerschaftlicher Kooperation und gelebter Gemeinschaft, mit christlichem und sozialem Engagement.
§ 1 Name und Sitz
a.) Unter dem Namen „Verein der Siebenbürger Sachsen in der Schweiz“ besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
b.) Sitz des Vereins ist der Wohnsitz der jeweiligen Präsidentin/des Präsidenten oder eines anderen Vorstandsmitglieds.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist:
a.) Die Förderung der Gemeinschaft unter den in der Schweiz lebenden Siebenbürger Sachsen sowie auch die Gemeinschaft mit anderen Personen, die sich für Siebenbürgen interessieren.
b.) Die Instandstellung und die Erhaltung der Kirchenburgen mitsamt den dazugehörigen Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen auf dem Gebiet von Siebenbürgen, auch in Zusammenarbeit mit Organisationen mit vergleichbaren Zielsetzungen.
c.) Die Pflege und Weitergabe siebenbürgischer Kultur und Tradition und die Bewahrung des kulturellen Erbes von Siebenbürgen. Der Verein leistet nach Möglichkeit einen Beitrag zur Erhaltung von Kirchenburgen in Siebenbürgen, welche mitsamt ihrer Ausstattung das wertvollste sichtbare Kulturgut der Siebenbürger Sachsen sind.
d.) Das Anwerben von engagierten und einsatzbereiten Menschen, um die unbeweglichen und beweglichen Denkmäler und Kulturgüter vielfältig und interkulturell in Wert zu setzen und langfristig nutzbar zu machen.
e.) Der Verein verfolgt diesen Zweck in gemeinnütziger Art und Weise. Der Verein ersucht die zuständigen Behörden um Anerkennung der Gemeinnützigkeit.
f.) Der Verein kann alle Aktivitäten ausüben, welche der Erreichung des Zwecks dienen.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Familienmitgliedschaften, die mehr als eine Person umfassen, sind mit reduzierter Beitragszahlung möglich. Als Familie, die eine Familienmitgliedschaft beantragen können, zählen Eltern oder Erziehungsberechtigte und alle leiblichen oder adoptieren, minderjährigen Kinder dieser Familie. Volljährige Kinder, Grosseltern oder andere Verwandte, auch wenn diese im selben Haushalt leben, müssen einen gesonderten Antrag auf Aufnahme in den Verein stellen und können nicht im Rahmen derselben Familienmitgliedschaft Mitglieder des Vereins werden. Unverheiratete Paare, die im selben Haushalt leben, können ebenfalls als Familienmitglied dem Verein beitreten.
(2) Der Eintritt erfolgt durch ein Gesuch an den Vorstand. Dieser beschliesst über die Aufnahme. Die Zustimmung der restlichen bisherigen Mitglieder des Vereins ist nicht erforderlich.
(3) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf das Ende des laufenden Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung muss spätestens bis 31. Dezember beim Vorstand eintreffen, andernfalls ist die Austrittserklärung erst auf das Ende des folgenden Kalenderjahres wirksam.
(4) Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn diese:
a.) – mit der Beitragszahlung im Verzug sind; der Ausschluss erfolgt in jedem Fall bei zwei offenen Jahresbeiträgen zum Ende des Geschäftsjahres
b.) – offensichtlich gegen den Zweck des Vereins verstossen
c.) – dem Ansehen durch ihr Verhalten oder in anderer Weise Schaden zufügen
(5) Einem ausgeschiedenen Mitglied stehen weder Abfindungs- noch sonstige Ansprüche gegenüber dem Verein zu. Dies gilt insbesondere für bereits bezahlte Mitgliederbeiträge.
(6) Die Generalversammlung kann Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5 Mittel des Vereins
(1) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a.) Mitgliederbeiträgen
b.) freiwilligen Zuwendungen
c.) Spenden
d.) sonstigen Einnahmen
(2) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede über die Höhe des Vereinsvermögens hinausgehende persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
(3) Die laufenden Kosten des Vereins sind primär und soweit möglich aus den Mitgliederbeiträgen zu decken. Spenden und Zuwendungen sind möglichst in voller Höhe im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden.
(4) Sämtliche Ämter und Posten sowie die Tätigkeit im Vorstand, den weiteren Organen und allfälligen Ausschüssen des Vereins sind ehrenamtlich und werden nicht entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückvergütung von tatsächlich angefallenen und gerechtfertigten Spesen und Auslagen gegen Quittung.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a.) Die Generalversammlung
b.) Der Vorstand
c.) Die Rechnungsrevisoren
§ 7 Generalversammlung
Die Generalversammlung beschliesst über folgende Angelegenheiten:
a.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Präsidenten/der Präsidentin
b.) Wahl der Rechnungsrevisoren
c.) Verabschiedung des Jahresbudgets
d.) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e.) Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
f.) Entlastung des Vorstands
g.) Behandlung der Anträge des Vorstands und der Mitglieder
h.) Änderung der Statuten
i.) Die Auflösung des Vereins
j.) Diverses
§ 8 Einberufung, Antragstellung, Beschlussfassung und Verwendung des Vereinsvermögens der Generalversammlung
8.1) Einberufung:
a.) Eine ordentliche Generalversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen und zwar in der ersten Jahreshälfte.
b.) Eine ausserordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand einzuberufen
– entweder auf Verlangen von mindestens 2 Mitgliedern des Vorstands,
– oder auf Verlangen von mindestens 20% der Mitglieder
c.) Die Einberufung einer Generalversammlung hat schriftlich unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen. Die Einladung ist spätestens 20 Tage vor der Versammlung an die Mitglieder zu versenden.
8.2) Anträge
Jedes Mitglied ist berechtigt beim Vorstand Anträge zur Tagesordnung einzubringen. Die Anträge müssen spätestens 10 Tage vor dem Tag der Versammlung schriftlich zugegangen sein. Der Vorstand leitet die fristgerecht eingegangenen Anträge den Mitgliedern (möglichst per E-Mail) weiter. Der Vorstand kann auch Anträge in die Tagesordnung aufnehmen, die nicht rechtzeitig zugegangen sind. Das gleiche gilt für Anträge, für welche die Generalversammlung nach den Statuten nicht zuständig ist.
8.3) Beschlussfassung
Jedes Mitglied des Vereins (inklusive Vorstandsmitglieder) hat eine Stimme. Die Stimmabgabe hat persönlich zu erfolgen. Eine Übertragung der Stimmen auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich. Institutionen haben ebenfalls nur eine Stimme. Bei Familien haben beide Eltern (bzw. Erziehungsberechtigte) jeweils eine Stimme, d.h. pro Familienmitgliedschaft gibt es maximal zwei Stimmen.
8.4) Beschlussfähigkeit
a.) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder und weitere drei Mitglieder anwesend sind.
b.) Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
c.) Für die Abänderung der Statuten und die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
8.5) Auflösung des Vereins
Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, ist das gesamte Vereinsvermögen dem Vereinszweck entsprechend einzusetzen oder an eine Organisation mit vergleichbarem Zweck zu übertragen. Die Mitglieder des zuletzt amtierenden Vorstands amten dabei als Liquidatoren. Ein Rückfall der Mittel an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist unabänderlich und kann nicht durch Vereinsbeschluss abgeändert werden.
8.6) Protokoll
Über die Generalversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse ist von einem Mitglied des Vorstands oder von einer vom Vorstand designierten Person ein Ergebnisprotokoll zu führen. Es ist vom Präsidenten/von der Präsidentin und von dem Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen. Das unterzeichnete Protokoll wird auf der nächsten Generalversammlung den Mitgliedern zur Genehmigung vorgelegt.
§ 9 Vorstand
9.1) Zusammensetzung und Zuständigkeit:
a.) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich unter dem Vorsitz des von der Generalversammlung gewählten Präsidenten/ der Präsidentin.
Bei Pattsituationen in Entscheidungsangelegenheiten entscheidet der Präsident/die Präsidentin.
b.) Die gewählten Vorstandsmitglieder, einschliesslich Präsidium, werden für eine Periode von 3 Jahren gewählt. Sie können im Normalfall beliebig oft wiedergewählt werden.
c.) Der Präsident/die Präsidentin führt mit einem zweiten Vorstandsmitglied Doppelunterschrift bei allen rechtsverbindlichen Angelegenheiten, bei Banken und im Zahlungsverkehr. Über die üblichen Barauslagen zwecks Führung der Vereinsverwaltung kann der Präsident/die Präsidentin alleine entscheiden.
d.) Falls ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus dem Vorstand oder dem Verein ausscheidet, arbeitet der Vorstand mit verminderter Zahl bis zur nächsten Generalversammlung weiter. In dieser Versammlung ist eine Ergänzungswahl durchzuführen. Sollte sich die Mitgliederzahl des Vorstandes auf weniger als zwei verringern, so ist eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen und sofort eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
9.2) Aufgaben des Vorstands:
a.) Der Vorstand trifft alle Entscheidungen, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
b.) Dem Vorstand obliegt die Besorgung der Angelegenheiten des Vereins sowie seine Vertretung nach aussen. Er ist für die Planung und Organisation der Vereinsveranstaltungen verantwortlich. Dem Vorstand, speziell dem Präsidenten/der Präsidentin obliegt die Betriebsführung und damit die Aufgabe, das Vereinsvermögen optimal zu verwalten und darüber statutengemäss zu verfügen.
c.) Der Präsident/die Präsidentin leitet die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstands. Im Falle der Abwesenheit des Präsidenten/der Präsidentin leitet ein anderes Vorstandsmitglied diese Veranstaltungen.
d.) Der Präsident/die Präsidentin legt der Generalversammlung einen Jahresbericht, die Jahresrechnung und das Budget für das Folgejahr zur Entscheidung vor.
e.) Es sind mindestens 2 Vorstandssitzungen pro Jahr abzuhalten, wobei mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
f.) Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen Rat durch dritte einholen und auch dritte ohne Stimmrecht beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen lassen.
§ 10 Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich mindestens einen Rechnungsrevisor für die Amtsdauer von einem Jahr. Die Rechnungsrevisoren haben die Kasse und die Buchhaltung mindestens einmal im Jahr zu prüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Diese Statuten wurden in der konstituierenden Generalversammlung vom 8. August 2014 genehmigt, in der überarbeiteten Fassung im März 2015 bestätigt und in der aktuellen Version in der Generalversammlung vom 11.05.2019 so beschlossen worden.